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Vergütung

Da sich die Referendare/Referendarinnen in Baden-Württemberg während des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden (vgl. § 5 Abs. 1 JAG), erhalten sie in diesem Zeitraum eine monatliche Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des Landesbesoldungsgesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 1 JAG). Entsprechend der vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium erlassenen Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 27. Juni 2011 ist deren exakte Höhe von der möglichen Erhöhung des höchsten Anwärtergrundbetrages abhängig, da sie hieran gekoppelt ist (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 dieser Verordnung). Seit dem 01.12.2022 beträgt die Unterhaltsbeihilfe 1.402,51 EUR.

Der Anspruch besteht grundsätzlich für den Zeitraum ab dem Tag der Begründung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ende des Monats, in dem die Zweite juristische Staatsprüfung abgelegt wird, im Übrigen bis zum Ablauf des Tages, an dem das Ausbildungsverhältnis endet.

Erhält der Referendar/die Referendarin von anderer Seite ein Entgelt, etwa im Falle der Ausübung einer Nebentätigkeit, erfolgt eine Anrechnung auf die Unterhaltsbeihilfe, soweit es 150 % dieses Betrages überschreitet.

Während der Dauer des Vorbereitungsdienstes sind die Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis versicherungspflichtig, so dass Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht. Daher werden diese Beiträge neben der Lohn- und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie dem Solidaritätszuschlag von der Unterhaltsbeihilfe einbehalten.

Referendare/Referendarinnen, die nach der Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht in den öffentlichen Dienst eintreten, werden für die Dauer des Vorbereitungsdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

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